Seit 1487 wird Münchner Bier „aus nichts anderm dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten“. 1516 wurde dieses Reinheitsgebot für ganz Bayern erlassen.
In einer Zeit lange, bevor sich Lebensmittelchemiker um die ordnungsgemäße Beschaffenheit ebensolcher kümmerten, standen ambitionierte Bierbrauer nicht nur vor der Herausforderung, ein möglichst bekömmliches und wohlschmeckendes Bier herzustellen, sondern auch ein Haltbares. Schließlich nutzt es wenig, in der Braustätte ein weltmeisterliches Bier verkosten zu können, wenn es kurz darauf im Wirtshaus nur noch sauer aus dem Fass läuft. Mit Asche, Ochsengalle oder Pech versuchte man dieses Problems Herr zu werden oder mithilfe von Kräutern und Wurzeln ein mögliches geschmackliches Missfallen zu übertünchen.
Mehr Rausch
Bestimmt auch heute noch für manchen interessant dürften Maßnahmen zum Verstärken des Rauscherlebnisses sein. Branntwein, Farn, Mohn oder Wermut fanden aus diesem Grund hin und wieder in die zweifelhaften Sude. Mögen diese Zugaben vielleicht den ein oder anderen Weg vom Wirt nachhause verhindert haben, dürfte die Verwendung von Tollkirschen und v.a. Bilsenkräutern das vorzeitige Ableben manch eines Biertrinkers herbeigeführt haben. Durch die enthaltenen Alkaloide giftiges Bilsenkraut war im Mittelalter als Bierzutat von solch großer Beliebtheit, dass es manchen Quellen zufolge als Synonym für haltbares Bier auch der Namensursprung des Pilsener Bieres sein soll.
Weniger Gift
Aufgrund dieser Gefahren für die Konsumenten wurde Bier Gegenstand der frühesten Bemühungen, Lebensmitteordnungen zu formulieren. In München nahm man sich des Problems 1447 an, als vorgeschrieben wurde, dass ausgeschenkbares Bier mindestens acht Tage vergoren sein musste. Einem weiteren Vorstoß aus Landshut folgend, erließ Herzog Albrecht IV. am 30. November 1487 schließlich die Vorschrift, dass Bier „aus nichts anderm dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten“ werden darf. Auch das Brauen von Weißbier war somit untersagt. Dass die für die Gärung des Bieres unerlässliche Hefe nicht erwähnt wurde liegt übrigens wohl kaum daran, dass die Brauer damals nicht von ihr wussten und die Biere auf Spontangärung angewiesen waren. Schließlich ist in München ein Jahrzehnte währender, im Jahr 1500 beigelegter Streit zwischen Bäckern und Brauern dokumentiert, an dessen Ende es den Bäckern weiterhin untersagt blieb, eigene Hefen herzustellen und stattdessen wir auch zuvor schon bei den Bierbrauern zuzukaufen. Offenbar wurde die Hefe nicht als Zutat angesehen, da sie sicher während des Brauvorgangs selbst vermehrt. Eine gezielte Züchtung von Hefestämmen war damals auch noch nicht möglich.
Ins Maul gschaut
Vorgeschrieben wurde in diesem Zuge übrigens nicht nur die Bierzutaten, sondern auch eine Beschau, bevor das fertige Produkt zum Ausschank gelangen sollte. Ein Biergericht bestehend aus einem Stadtrat, zwei Bürgern und zwei Brauern sollte genauen Verkostungsvorschriften folgend sicherstellen, dass nur hochwertiges Bier verkauft würde. Übrigens wurde im Rahmen dieser Vorschriften auch eine Bierpreisobergrenze bestimmt: Je nach Stärke durften höchstens ein oder zwei Pfennig für eine Maß verlangt werden.
Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516
Nachdem immer mehr Regionen – München und Landshut waren bei weitem nicht die einzigen – Vorschriften bezüglich der Herstellung von Bier erließen, wurden die Gebiete, in denen derartige Reinheitsgebote galten, immer größer. Infolge des Landshuter Erbfolgekriegs, der 1505 zur Wiedervereinigung der seit 1392 getrennten Teilherzogtümer Ingolstadt, Landshut, München und Straubing führt, machte eine Harmonisierung der unterschiedlichen Gesetzgebung notwendig. In diesem Zuge wurde 1516 die Verordnung, „Wie das Bier Sommer und Winter auf dem Land soll geschenkt und gebraut werden“, erlassen. Darin wird festgeschrieben, dass das Bierbrauen lediglich zwischen Michaeli und Georgi gestattet ist und „dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“