Auch nach dem Wirtewechsel bleibt das Festzelt der Paulanerbrauerei ein Problemkind.

Aktualisierung: Nach Veröffentlichung des Artikels wurde uns vom Veranstaltungsbüro der Stiftl-Gastronomie versichert, es handle sich bei der Einschränkung um einen bedauerlichen Fehler. Die noch gültigen Marken können auch ohne Vorlage einer Rechnung beim Spöckmeier und im Alten Hackerhaus eingelöst werden. Der angebliche Fehler wurde am 7. Oktober, am Tag des Erscheinens dieses Artikels, korrigiert. Bereits am 5. Oktober veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung die Einschränkung, ohne sie jedoch zu kritisieren.

Dieses Thema verfolgt uns nun schon seit einigen Jahren: Obwohl die Veranstalterin des Oktoberfests, die Landeshauptstadt München, in ihren Betriebsvorschriften klar regelt, dass die im Rahmen des Mindestverzehrs abgenommenen Gutscheine auch nach der Wiesn noch gültig sein müssen, schert auch der neue Wirt des Paulanerbräus, Lorenz Stiftl, wie schon seine Vorgängerin Arabella Schörghuber, aus und schränkt die Einlösbarkeit ein. Anders als beispielsweise in der Abendzeitung zu lesen, handelt es sich nicht um Kulanz der Wirte, wenn sie Wiesnmarkerl noch nach dem Oktoberfest akzeptieren. In den Betriebsvorschriften heißt es wie folgt:

Die Mindestabnahmegutscheine, die in Zusammenhang mit Reservierungen erworben werden, müssen ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer der Veranstaltung behalten. Die Festwirte müssen zusätzlich die Möglichkeit bieten, die nicht verbrauchten Gutscheine noch innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch jeweils bis 31.10. in ihrem Lokal vollständig einzulösen oder den vollen Gutscheinbetrag zurückzuerstatten.

In dieser unmissverständlichen Fassung findet sich dieser Absatz seit 2024 in den Betriebsvorschriften. Damals wurde das Wort vollständig ergänzt, nachdem sich mehrere Wirte herausgenommen hatten, den Gutscheinwert nach der Wiesn willkürlich zu verringern. Wir haben zuvor mehrmals auf Probleme mit der Umsetzung der Regel hingewiesen (hier, hier und hier). Ein herausstechendes Sorgenkind der letzten Jahre war das Paulaner-Brauereizelt. Die bisherige Wirtin Arabella Schörghuber hat Gutscheine nach der Wiesn sogar einfach für ungültig erklärt.

Ihr Nachfolger Lorenz Stiftl nimmt sich an ihr offenbar ein Beispiel. Auf den Verzehrgutscheinen heißt es heuer unmissverständlich und regelkonform: „Nicht verbrauchte Mehrzweckmarken können nur vom 05.10.2026 - 31.10.2026 in unseren Wirtshäusern ‚Der Spöckmeier' oder ‚Altes Hackerhaus' eingelöst werden.“ Tatsächlich jedoch beschränkt der Wirt die Einlösbarkeit auf den Käufer der Markerl: „Das Einlösen der Mehrzweckmarken ist nur durch den ursprünglichen Käufer laut Rechnungsbeleg möglich. Es gelten keine Nebenabkommen“, heißt es in den AGB.

Der Personenkreis derer, die das Recht haben, Markerl nachträglich einzulösen, wird also erheblich eingeschränkt. Dies widerspricht dem ursprünglichen Ziel der städtischen Regelung. Diese wurde eingeführt, um den Druck vom letzten Wochenende zu nehmen, wenn Besucher auf die Wiesn drängen, die noch Markerl übrig haben. Schließlich ist es in München üblich, dass Firmen solche an Mitarbeiter, Kunden oder Partner verschenken, wodurch eine große Menge an Gutscheinen im Umlauf ist, die auf Einlösung wartet. Somit enthält schon die aktuelle städtische Regelung dahingehend einen Fehler, dass sie die Einlösbarkeit auf die „Mindestabnahmegutscheine“ beschränkt.

Für den Wirt ist freilich ein jeder nicht eingelöste Gutschein wünschenswert. Dem Umsatz steht keine Leistung gegenüber. Noch nicht einmal Umsatzsteuer führt Stiftl in dem Fall ab. Alle wurden nämlich explizit als Mehrzweckgutscheine ausgegeben, die erst bei deren Einlösung umsatzsteuerrelevant sind, was auch die AGB zusätzlich explizit regeln. Dieser Praxis werden in Zukunft bestimmt auch andere Wirte folgen, insofern daran nichts zu beanstanden ist.

Nachdem die Stiftlsche Einschränkung in den Betriebsvorschriften, so wie wir sie verstehen, nicht vorgesehen ist, haben wir bei der Oktoberfest-Pressestelle nachgefragt, ob die Festleitung einen Verstoß gegen ihre Regel feststellt und ob dieser in dem Fall noch korrigiert wird. Erstaunlicherweise ist dies nicht der Fall. Nach einer Prüfung des Sachverhalts wird keine Beanstandung festgestellt.

Muss also für die Zukunft wirklich jede mögliche Abweichung explizit in den Betriebsvorschriften erwähnt werden? Für Paulaner-Kunden ist es insbesondere ein inakzeptables Ärgernis, dass sie vom Aufdruck der Markerl dazu verleitet werden, nicht auf eine Einlösung auf der Wiesn zu drängen, um dann festzustellen, dass sie irregeführt wurden.